Arbeitszeugnis anfordern: Ihr Anspruch nach Artikel 330a OR

Redaktion eingeschriebener-brief.ch

Veröffentlicht am · 3 Min. Lesezeit

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Das Arbeitszeugnis ist eines der wichtigsten Dokumente für die berufliche Laufbahn, und der Anspruch darauf ist glasklar: Arbeitnehmende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) und nach dessen Ende (Schlusszeugnis), Artikel 330a OR.

Trotzdem lassen manche Arbeitgeber die Anfrage liegen oder liefern ein unbrauchbares Papier. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Inhalt und die Durchsetzung mit einer nachweisbaren schriftlichen Aufforderung.

Der Anspruch: jederzeit, auch Jahre später

Nach Artikel 330a Absatz 1 OR kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Auf besonderes Verlangen ist das Zeugnis auf Art und Dauer zu beschränken (Arbeitsbestätigung, Absatz 2).

Der Anspruch besteht während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) und nach dessen Beendigung; er verjährt erst nach zehn Jahren. Auch wer vor Jahren ausgetreten ist, kann also noch ein Zeugnis oder eine Korrektur verlangen.

Inhalt: wahr und wohlwollend

Das Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend sein: es soll das berufliche Fortkommen fördern, darf aber nichts Falsches enthalten. Unzulässig sind versteckte Codes, unbegründete Auslassungen prägender Tätigkeiten und Hinweise auf Krankheiten ohne Relevanz für die Eignung.

  • Personalien, Funktion und genaue Anstellungsdauer,
  • die wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten,
  • eine Beurteilung von Leistung und Verhalten,
  • Ausstellungsdatum und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.

So setzen Sie den Anspruch durch

  1. Schriftlich anfordern: nennen Sie Funktion, Anstellungsdauer und die gewünschte Form (Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung) und setzen Sie eine Frist von 10 bis 14 Tagen.
  2. Per Einschreiben versenden: damit sind Aufforderung und Zugang dokumentiert, falls der Arbeitgeber untätig bleibt.
  3. Korrektur verlangen: ist das Zeugnis unwahr oder unvollständig, fordern Sie mit konkreten Formulierungsvorschlägen eine Berichtigung.
  4. Klage als letztes Mittel: der Zeugnisanspruch kann beim Arbeitsgericht eingeklagt werden; arbeitsrechtliche Verfahren sind bis zu einem Streitwert von 30000 Franken kostenlos.

Häufige Fragen

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema.

Kann ich auch nach Jahren noch ein Arbeitszeugnis verlangen?

Ja. Der Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren seit Ende des Arbeitsverhältnisses. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird allerdings die inhaltliche Rekonstruktion; fordern Sie das Zeugnis deshalb möglichst bald an.

Was ist der Unterschied zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung?

Das Vollzeugnis äussert sich zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten. Die Arbeitsbestätigung beschränkt sich auf Art und Dauer; sie wird nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen ausgestellt.

Mein Zeugnis enthält unfaire Formulierungen: was kann ich tun?

Verlangen Sie schriftlich eine Berichtigung mit konkreten Textvorschlägen. Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein; codierte Abwertungen sind unzulässig. Bleibt der Arbeitgeber stur, können Sie auf Berichtigung klagen.

Darf der Arbeitgeber für das Zeugnis etwas verlangen?

Nein. Die Ausstellung des Arbeitszeugnisses ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und ist kostenlos.

Quellen und Referenzen

  • Artikel 330a OR: Anspruch auf ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten; auf besonderes Verlangen beschränkt auf Art und Dauer.