Arbeitszeugnis anfordern: Ihr Anspruch nach Artikel 330a OR
Veröffentlicht am · 3 Min. Lesezeit
Müssen Sie diesen Brief versenden? Senden Sie ihn online als Einschreiben, ohne Wege und ohne Drucker.
Das Arbeitszeugnis ist eines der wichtigsten Dokumente für die berufliche Laufbahn, und der Anspruch darauf ist glasklar: Arbeitnehmende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) und nach dessen Ende (Schlusszeugnis), Artikel 330a OR.
Trotzdem lassen manche Arbeitgeber die Anfrage liegen oder liefern ein unbrauchbares Papier. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Inhalt und die Durchsetzung mit einer nachweisbaren schriftlichen Aufforderung.
Der Anspruch: jederzeit, auch Jahre später
Nach Artikel 330a Absatz 1 OR kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Auf besonderes Verlangen ist das Zeugnis auf Art und Dauer zu beschränken (Arbeitsbestätigung, Absatz 2).
Der Anspruch besteht während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) und nach dessen Beendigung; er verjährt erst nach zehn Jahren. Auch wer vor Jahren ausgetreten ist, kann also noch ein Zeugnis oder eine Korrektur verlangen.
Inhalt: wahr und wohlwollend
Das Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend sein: es soll das berufliche Fortkommen fördern, darf aber nichts Falsches enthalten. Unzulässig sind versteckte Codes, unbegründete Auslassungen prägender Tätigkeiten und Hinweise auf Krankheiten ohne Relevanz für die Eignung.
- Personalien, Funktion und genaue Anstellungsdauer,
- die wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten,
- eine Beurteilung von Leistung und Verhalten,
- Ausstellungsdatum und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.
So setzen Sie den Anspruch durch
- Schriftlich anfordern: nennen Sie Funktion, Anstellungsdauer und die gewünschte Form (Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung) und setzen Sie eine Frist von 10 bis 14 Tagen.
- Per Einschreiben versenden: damit sind Aufforderung und Zugang dokumentiert, falls der Arbeitgeber untätig bleibt.
- Korrektur verlangen: ist das Zeugnis unwahr oder unvollständig, fordern Sie mit konkreten Formulierungsvorschlägen eine Berichtigung.
- Klage als letztes Mittel: der Zeugnisanspruch kann beim Arbeitsgericht eingeklagt werden; arbeitsrechtliche Verfahren sind bis zu einem Streitwert von 30000 Franken kostenlos.