Offene Rechnung: richtig mahnen, in Verzug setzen, betreiben
Veröffentlicht am · Aktualisiert am · 3 Min. Lesezeit
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Eine Rechnung bleibt unbezahlt, die Ausreden häufen sich. Das schweizerische Recht gibt Gläubigern ein klares Instrumentarium: Mahnung, Verzugszins und, wenn nötig, die Betreibung. Entscheidend ist, jeden Schritt sauber zu dokumentieren.
Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie einen Schuldner mit einer Mahnung in Verzug setzen (Artikel 102 OR), was in die Mahnung gehört und wie es weitergeht, wenn trotz Frist keine Zahlung eintrifft.
Verzug: die Mahnung macht den Unterschied
Fällig ist eine Forderung, sobald sie verlangt werden kann. In Verzug gerät der Schuldner aber erst durch die Mahnung des Gläubigers (Artikel 102 Absatz 1 OR), es sei denn, ein bestimmter Verfalltag sei vereinbart (dann tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein).
Ab Verzug schuldet der Schuldner Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr (Artikel 104 OR) und haftet für Verspätungsschaden. Der Zeitpunkt des Verzugs ist also bares Geld wert und muss beweisbar sein: mahnen Sie per Einschreiben.
Was in die Mahnung gehört
- Forderung präzis bezeichnen: Rechnungsnummer, Datum, Leistung, offener Betrag.
- Unmissverständliche Zahlungsaufforderung: die Mahnung muss klar zum Ausdruck bringen, dass Sie die Leistung verlangen.
- Zahlungsfrist: üblich sind 10 Tage ab Erhalt; die Frist schafft klare Verhältnisse für den nächsten Schritt.
- Zahlungsverbindung: IBAN und Kontoinhaber.
- Ankündigung der Folgen: Verzugszins von 5 Prozent und Einleitung der Betreibung nach unbenutztem Fristablauf.
Wenn die Zahlung ausbleibt: die Betreibung
Bleibt die Mahnfrist unbenutzt, können Sie beim Betreibungsamt am Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren stellen (Artikel 67 SchKG). Das Amt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu; dieser kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, müssen Sie die Forderung im Rechtsöffnungs- oder ordentlichen Verfahren durchsetzen. Spätestens hier zahlt sich die Beweiskette aus: Vertrag oder Bestellung, Rechnung, Mahnung mit Zustellnachweis.
Verjährung im Blick behalten
Gewöhnliche Forderungen verjähren nach 10 Jahren, Forderungen aus alltäglichen Lieferungen und Dienstleistungen (Miete, Handwerk, Detailhandel, Berufsarbeit) nach 5 Jahren (Artikel 127 und 128 OR). Wichtig: eine blosse Mahnung unterbricht die Verjährung nicht; dafür braucht es insbesondere eine Betreibung, eine Klage oder eine Anerkennung des Schuldners.