Zusatzversicherung kündigen (VVG): Fristen, Rechte, Vorgehen

Redaktion eingeschriebener-brief.ch

Veröffentlicht am · 3 Min. Lesezeit

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Grundversicherung und Zusatzversicherung laufen zwar oft bei derselben Kasse, sind aber zwei getrennte Verträge mit unterschiedlichem Recht: die Grundversicherung untersteht dem KVG, die Zusatzversicherungen (Spitalzusatz, Zahnversicherung, Alternativmedizin) dem Versicherungsvertragsgesetz VVG.

Die Folge: wer nur die Grundversicherung kündigt, bleibt bei den Zusätzen gebunden, und die Fristen der Zusätze sind oft länger. Dieser Ratgeber erklärt die ordentliche Kündigung nach Artikel 35a VVG, die Sonderkündigungsrechte und die Reihenfolge, die Sie unbedingt einhalten sollten.

VVG statt KVG: weshalb eigene Regeln gelten

Anders als in der Grundversicherung gibt es bei Zusatzversicherungen keine Aufnahmepflicht: der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder Anträge ablehnen. Auch die Kündigungsregeln stehen nicht im Gesetzestext des KVG, sondern im VVG und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Police.

Die ordentliche Kündigung nach Artikel 35a VVG

Seit der VVG-Revision können Sie den Vertrag auch bei langer Laufzeit auf Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich kündigen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Artikel 35a VVG). Sieht Ihre Police kürzere Fristen oder eine jährliche Kündbarkeit vor, gilt die für Sie günstigere Regel.

Auch hier gilt das Zugangsprinzip: die Kündigung muss innerhalb der Frist beim Versicherer eintreffen. Versenden Sie sie per Einschreiben und bewahren Sie den Zustellnachweis auf.

Sonderkündigungsrechte

  • Prämienerhöhung: passt der Versicherer die Prämien an, entsteht in aller Regel ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Erhöhung; die Details (Frist ab Mitteilung) stehen in den AVB.
  • Schadenfall: nach einem Schaden, für den der Versicherer Leistungen erbracht hat, kann der Vertrag nach Artikel 42 VVG gekündigt werden.
  • Vertragsverletzung des Versicherers: je nach Konstellation kommen weitere Ausstiegsgründe hinzu; massgebend sind Police und AVB.

Die richtige Reihenfolge: erst Zusage, dann Kündigung

  1. Neue Zusatzversicherung beantragen und Gesundheitsfragen beantworten.
  2. Schriftliche Aufnahmebestätigung abwarten.
  3. Bestehende Zusatzversicherung fristgerecht per Einschreiben kündigen, mit Policennummer und Wirkungstermin.
  4. Kündigungsbestätigung und Zustellnachweis aufbewahren.

Häufige Fragen

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema.

Bis wann muss ich meine Zusatzversicherung kündigen?

Massgebend ist Ihre Police. Verbreitet ist eine Frist von drei Monaten auf Ende des Versicherungsjahres, also Eintreffen der Kündigung bis 30. September für eine Beendigung per 31. Dezember. Artikel 35a VVG garantiert die Kündbarkeit spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres.

Kann ich Zusatzversicherung und Grundversicherung getrennt führen?

Ja. Sie können die Grundversicherung bei einer günstigen Kasse und die Zusätze bei einem anderen Versicherer halten. Die beiden Verträge sind rechtlich unabhängig.

Was passiert bei einer Prämienerhöhung der Zusatzversicherung?

In aller Regel entsteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Erhöhung. Die genaue Frist ab der Mitteilung steht in den AVB; reagieren Sie rasch und kündigen Sie per Einschreiben.

Darf der neue Versicherer mich ablehnen?

Ja. Bei Zusatzversicherungen besteht keine Aufnahmepflicht; Gesundheitsfragen, Vorbehalte und Ablehnungen sind zulässig. Kündigen Sie deshalb erst nach Vorliegen der schriftlichen Aufnahmebestätigung.

Quellen und Referenzen

  • Artikel 35a VVG: Ordentliches Kündigungsrecht: Kündigung auf Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  • Artikel 42 VVG: Teilschaden: Kündigungsrecht nach einem Schadenfall, für den der Versicherer eine Leistung erbracht hat.